Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen der VTE-Filter GmbH gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet). Im Fall von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version gilt die deutsche Version dieser Bedingungen.

1.2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Liefer- und Leistungsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden geltenden bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen eine Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos ausgeführt haben.

2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

2.2 Die Annahme durch uns kann entweder schriftlich, zum Beispiel durch eine Auftragsbestätigung, oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung erfolgen.
    
2.3 Sofern wir dem Kunden technische Unterlagen, wie bspw. Entwürfe, Pläne, Berechnungen oder Zeichnungen überlassen haben, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht an diesen Dokumenten vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zugänglich gemacht werden.

3. Preise; Zahlungen
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.

3.2 Sofern nicht anders bestimmt, verstehen sich unsere Preise netto „ab Werk“ ohne gesetzliche Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

3.3 Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

3.4 Der Vertragspreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn wir einen entsprechenden Vorbehalt spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.

3.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichem Vertragsverhältnis beruht.

4. Liefer- und Leistungstermine; Liefer-und Leistungsfristen
4.1 Liefer- und Leistungsfristen bzw. Liefer- und Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von uns bei der Annahme der Bestellung des Kunden angegeben.

4.2 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen bzw. der Liefer- und Leistungstermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich bzw. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich um die Dauer einer Behinderung aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden und unvorhersehbaren Umständen wie zum Beispiel Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen und Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten. Wir sind verpflichtet, dem Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.

4.4 Als ein Umstand im Sinne vorstehender Ziffer 4.3 gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir kein Beschaffungsrisiko tragen. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

5. Lieferungen
5.1 Lieferungen erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und – im Falle der Anwendbarkeit des Kaufrechts – die eventuelle Nacherfüllung ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes bzw. die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

6. Mitwirkungshandlungen
Erbringt der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht, so sind wir berechtigt, uns insoweit entstehende Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.

7. Abnahme
7.1 Eine Abnahme des Liefer- oder Leistungsgegenstandes erfolgt nur, wenn dies vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts mit den nachfolgenden Abweichungen entsprechend.

7.2 Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, ist der Kunde verpflichtet, den Liefer- oder Leistungsgegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Fertigstellung förmlich abzunehmen oder die Abnahme zu verweigern.

7.3 Verweigert der Kunde die Abnahme, so hat er uns die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.

7.4 Liegen die Voraussetzungen für die Abnahme vor und erfolgt die Abnahme nicht innerhalb der in Ziffer 7.2 genannten Frist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt die Abnahme als erteilt.

7.5 Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Kunde den Liefer- oder Leistungsgegenstand mehr als zwei Wochen ohne Rügen von Mängeln in Gebrauch genommen hat. Dies gilt nicht, wenn und soweit die rügelose Ingebrauchnahme für den Kunden aufgrund besonderer Umstände unvermeidlich war.

8. Mängelansprüche
8.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügefristen gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.

8.2 Im Falle eines Mangels des Liefer- oder Leistungsgegenstandes hat der Kunde uns zunächst Gelegenheit zu geben, diesen innerhalb einer von dem Kunden zu setzenden angemessenen Frist nach unserer Wahl durch Nachbesserung, Neulieferung oder Neuherstellung zu beheben. Uns stehen hierfür in jedem Falle mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu.

8.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.4 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund einer mangelhaften Lieferung oder Leistung bestehen vorbehaltlich der nachfolgenden Verjährungsregelungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8.5 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden in den dort geregelten Fällen ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung oder, sofern eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ab Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

8.6 Die vorstehenden Bestimmungen über Beginn und Dauer der Verjährungsfristen gelten in gleicher Weise für sämtliche vertragliche und auch außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung.

8.7 Soweit die Bestimmungen gemäß vorstehender Ziffern 8.5 und 8.6 von den gesetzlichen Verjährungsfristen abweichen, gilt dies nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden, für die wir gemäß Ziffer 9.2 unbeschränkt haften.

9. Haftung
9.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9.2 Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft (einschließlich einfacher Fahrlässigkeit) verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie im Übrigen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist im Übrigen unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (nachfolgend die „Vorbehaltsware“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

10.2 Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In unserem Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

10.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrags (inkl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben mach, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

10.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab.

10.5 Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den Kunden um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, entsprechende Sicherheiten freizugeben bzw. rückzuübertragen; die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.

10.6 Sofern vorstehende Eigentumsklauseln nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sind, so gilt zumindest als vereinbart, dass das Eigentum an der Ware bis zu der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für die entsprechende Lieferung bei uns verbleibt. Sollte auch dies unzulässig sein, aber gestattet uns das Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, sich andere Sicherungsrechte an dieser vorzubehalten, so können wir diese Rechte ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei den zur Sicherung notwendigen Maßnahmen mitzuwirken.

11. Sonstiges
11.1 Für diese Liefer- und Leistungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für Norderstedt zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht. Wir sind jedoch ebenfalls berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

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